Intime Handyfotos – im Internet
Wird ein intimes Foto unerlaubt ins Internet gestellt, so dass eine abgebildete Person deswegen einen gesundheitlichen Schaden erleidet, kann ihr ein Schmerzensgeld zustehen.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Frau 7.000,00 Euro Schmerzensgeld zugesprochen für ein Bild auf dem sie beim Oralverkehr mit einem Mann zu sehen ist. Zwischen den 1995 geborenen Beteiligten gab es eine Liebesbeziehung. Während dieser Zeit fertigte der Beklagte 2011 mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu erkennen ist. Dieses Foto stellte er, ihre Beziehung hatten die Parteien zuvor beendet, im Jahre 2013 auf eine Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Es verbreitete sich daraufhin – ohne Zutun des Beklagten – insbesondere über soziale Netzwerke des Internets. Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die Klägerin von der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Beklagten auf, das Foto zu entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.
Im vorliegenden Zivilprozess wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen erlitten hat. Vom Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe der Beklagte der Klägerin einen Gesundheitsschaden zugefügt, indem er das die Klägerin abbildende intime Foto
ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht habe. Hierdurch habe die Klägerin verschiedene, sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, auch schwere psychische Erkrankungen erlitten. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen Verursachung durch den Beklagten habe die vom Gericht angehörte medizinische Sachverständige überzeugend bestätigt.
Die Höhe des Schmerzensgeldes sei – mit Blick auf die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des Schädigers -im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000,00 Euro zu bemessen gewesen.
Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung. Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen. Hinzu komme, dass die Bildveröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe. Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei unkontrollierbar gewesen.
Demgegenüber sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der sein Tun bereuende Beklagte das Bild – vermutlich stark alkoholisiert – im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen habe, offenbar – wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter – ohne die weitreichenden Folgen seines Handelns zu überdenken.
Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde. Nach ihren eigenen Angaben sei das derzeit jedenfalls nicht der Fall. Schließlich sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das das Foto ursprünglich im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden sei.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm rechtfertigen die gesamten Umstände das zuerkannte Schmerzensgeld. Es ist der Klägerin zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 7.000,00 Euro zugesprochen (und zugleich der vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag von 20.000,00 Euro reduziert) worden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017 – 3 U 138/15