Kapersky – und die Warnung des BSI

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik darf weiterhin vor einem Einsatz der Antiviren-Software der Fa. Kapersky Labs Limited warnen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Kapersky solle zunächst den Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren abwarten.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hatte gegen die von Kapersky Labs vertriebene Virenschutzsoftware am 15. März 2022 eine Warnung ausgesprochen. Den auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab1. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg2.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der ein Eilantrag verbunden ist. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Damit wurde auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Die Verfassungsbeschwerde ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt. Die Darlegungen von Kapersky Labs genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es ist nicht ausgeführt, dass die Verwaltungsgerichte gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Grundrechte verletzt haben. Zudem erscheint es Kapersky Labs nach den Darlegungen nicht unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten. Daher ist die Verfassungsbeschwerde hier subsidiär. Erst die eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte versetzt das Bundesverfassungsgericht in die Lage, die grundrechtsrelevanten Fragen entscheiden zu können. Hier kommt es auf die tatsächlichen Umstände der Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik der von Beschwerdeführerin vertriebenen Virenschutzsoftware an, die fachgerichtlich aufgeklärt werden muss. Dass hier ausnahmsweise vorher zu entscheiden wäre, weil der Beschwerdeführerin bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht, ist nicht hinreichend dargelegt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2022 – 1 BvR 1071/22

  1. VG Köln, Beschluss vom 01.04.2022 – 1 L 466/22 []
  2. OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2022 – 4 B 473/22 []