Online-Abschluss von Stromlieferungsverträgen

Ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann, verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen solchen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei dem hier von der Stromlieferantin im Internet angebotenen Bestellvorgang, der der Vorbereitung eines Stromlieferungsvertrages dient, liegt eine solche geschäftliche Handlung vor. Sie verstößt gegen die als Verbraucherschutzgesetz einzuordnende Regelung des § 41 Abs. 2 EnWG1.

Für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, dass dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss „verschiedene“ Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Für den Bereich der Versorgung mit Gas im Rahmen von Sonderkundenverträgen hat der Bundesgerichtshof unter richtlinienkonformer Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG in Bezug auf Anhang – I Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG2, wonach die Kunden über ein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ verfügen können müssen bereits entschieden, dass damit Zahlungsmittel und Zahlungswege gemeint sind und dass es jedenfalls ausreicht, den Verbrauchern drei verschiedene Zahlungswege zur Verfügung zu stellen3. Ferner hat der Bundesgerichtshof aus der Zielsetzung der Gasrichtlinie das Erfordernis abgeleitet, dass die Kunden durch die vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, etwa durch „diskriminierend“ ausgestaltete Zahlungsmodalitäten, vor allem, wenn diese besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligen4.

Für den Bereich der Versorgung mit Strom im Rahmen von Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern gelten die genannten Grundsätze in gleicher Weise. Denn § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG findet auf sämtliche Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung Anwendung. Auch beruht die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG5 auf den gleichen Überlegungen und Zielsetzungen zum Schutz von Verbrauchern wie die Gasrichtlinie.

Den vorgenannten Anforderungen wird der von der Stromlieferantin außerhalb der Grundversorgung angebotene Bestellvorgang im Internet, soweit er sich an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB richtet, nicht gerecht. Denn den Kunden wird vor Vertragsschluss faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit, nämlich das Bankeinzugsverfahren (Lastschrifteinzug) angeboten, das in dem standardisierten OnlineAngebotsmuster der Stromlieferantin allein vorgesehen ist und dessen sich der Verbraucher auch bedienen muss, um überhaupt eine Bestellung aufgeben zu können.

Zudem hat das von der Stromlieferantin verwendete Angebotsmuster eine diskriminierende Wirkung, weil es bestimmte Verbrauchergruppen von der Wahrnehmung ihres OnlineAngebots völlig ausschließt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat das Angebot der Stromlieferantin eine faktische Filterfunktion. Denn sämtliche Kunden, die mit der einzig angebotenen Zahlungsweise nicht einverstanden sind oder die nicht über ein Bankkonto verfügen, werden von der Bestellung abgehalten. Diese Kunden können den Bestellvorgang mangels Eingabe der Kontodaten nicht beenden. Auf diese Weise werden vor allem die besonders schutzbedürftigen Verbraucher, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können; vom Angebot der Stromlieferantin von vornherein ausgeschlossen oder zumindest abgehalten6.

Bei Kunden, die den mit der Einwilligung zum Lastschriftverfahren verbundenen OnlineTarif bestellen, wird die von der Stromlieferantin gewählte Gestaltung des Bestellvorgangs regelmäßig dazu führen, dass der Stromlieferungsvertrag unter Beschränkung auf diese Zahlungsmodalität zustande kommt, indem die Stromlieferantin das in der OnlineBestellung liegende Angebot des Kunden wie zu erwarten ist ohne weiteres annimmt. Auch diesen Kunden sind dann gerade nicht, wie von § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verlangt, vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden.

Entgegen der Auffassung der Revision steht die Vorgehensweise der Stromlieferantin nicht deshalb in Einklang mit der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG, dem Kunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, weil ein Stromlieferungsvertrag noch nicht mit der Absendung des OnlineFormulars der Stromlieferantin durch den Kunden zustande kommt, sondern erst dann, wenn das darin liegende Angebot des Verbrauchers von ihr angenommen wird. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang darauf verweist, es sei nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG ausreichend, wenn dem Kunden vor Vertragsschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt würden, handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine von der Stromlieferantin nur konstruierte, allein theoretisch denkbare Fallgestaltung. Eine etwaige Wahlmöglichkeit, die die Stromlieferantin Kunden nach der Ausfüllung des OnlineAngebotes noch vor Annahme des Angebots zur Verfügung stellte, könnte nichts daran ändern, dass die Kunden, die mit dem Lastschriftverfahren nicht einverstanden sind oder die nicht über ein Bankkonto verfügen und die Bestellung deshalb nicht ausfüllen können, von dem OnlineAngebot von vornherein ausgeschlossen sind und von einer Wahlmöglichkeit auch keine Kenntnis erlangen können7.

Zudem verkennt die Gegenansicht, dass die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG sicherstellen will, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss eine effektive Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten hat und dies regelmäßig erfordert, dass er über seine Wahlmöglichkeiten informiert wird, bevor er seine auf den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt. Denn der Kunde wird bei Abgabe seines Angebots auf einem Muster des Stromlieferanten, insbesondere aber bei einer OnlineBestellung, wie sie die Stromlieferantin vorgibt, regelmäßig erwarten können und auch tatsächlich erwarten, dass der Stromlieferungsvertrag alsbald durch eine Bestätigung des Angebots seitens der Stromlieferantin zustande kommt, ohne dass zuvor noch weiterer Schriftverkehr erfolgt oder dem Kunden noch eine Möglichkeit eingeräumt wird, von der bereits erklärten Einwilligung zur Lastschriftzahlung wieder abzurücken. Eine derartige nachträglich noch eingeräumte, aus dem Angebotsmuster selbst jedoch nicht ersichtliche Wahlmöglichkeit wäre, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nur formaler Natur und würde den Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht in Frage stellen.

Soweit die Revision die Auffassung vertritt, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verbiete es jedenfalls nicht uneingeschränkt, den Kunden vor dem Vertragsschluss zur Angabe seiner Kontodaten und zur Einwilligung zu einer bestimmten Zahlungsweise zu veranlassen, verkennt sie bereits, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung ein solch uneingeschränktes Unterlassungsgebot gar nicht enthält, sondern der Stromlieferantin lediglich die Verwendung des konkreten Angebotsmusters untersagt ist, angesichts dessen Gestaltung wie bereits mehrfach ausgeführt gerade nicht sichergestellt ist, dass dem Kunden vor Vertragsschluss eine Wahl zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten eingeräumt wird, und dies zudem einzelne, besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen benachteiligt8.

Ebenfalls erfolglos bleibt schließlich der weitere Einwand der Revision, eine andere Beurteilung sei deshalb geboten, weil ein Stromanbieter nicht verpflichtet sei, dem Verbraucher verschiedene Zahlungsmöglichkeiten als gleichwertig anzubieten; vielmehr könne er Mehrkosten, die für ihn mit einer bestimmten Zahlungsweise verbunden sind, auf den Verbraucher umlegen und dürfe auf diesen Umstand auch hinweisen, so dass in der Förderung einer bestimmten Zahlungsweise wie hier durch den OnlineTarif auch kein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG liege.

Es ist schon nicht ersichtlich, was die hier von der Stromlieferantin gewählte Gestaltung, mit der sie einen OnlineTarif ausschließlich für den Lastschrifteinzug zur Verfügung stellt, mit einer Umlage von Mehrkosten bestimmter Zahlungsweisen auf den Verbraucher zu tun haben könnte. Schon aus diesem Grund kann dahinstehen, inwieweit der Stromanbieter bei der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Zahlungsklauseln auch sein Interesse an der Rationalisierung und Vereinfachung der Vertragsabwicklung und damit seiner Kosten berücksichtigen darf9. Jedenfalls kann dieses Interesse nicht dazu führen, dass den Kunden, wie hier durch die Stromlieferantin, ein OnlineTarif überhaupt nur beschränkt auf eine Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 56/18

  1. vgl. Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn. 2; Rasbach in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl., § 41 Rn. 1 []
  2. ABl. L 211 S. 94 vom 14.08.2009; im Folgenden: Gasrichtlinie []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 ff., 19 []
  4. BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 131/12, aaO Rn. 13, 25 ff. []
  5. ABl. L 211 S. 55 vom 14.08.2009 []
  6. vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 131/12, aaO Rn. 26 ff. []
  7. so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015 – 14d O 4/15 24 []
  8. vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 131/12, aaO Rn. 26 ff. []
  9. vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 131/12, aaO Rn. 23, 29 mwN; OLG Köln, NJW-RR 2017, 1072 Rn. 22 f.; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Band 1, Halbbd. 1, § 41 EnWG Rn. 74 []