"Google Optimierungen" per Cold Call
Auch eine im Wege eines sog. „cold calls“ telefonisch angebotene Leistung muss hinreichend bestimmt sein, damit ein Vertrag zustande kommen kann. Das telefonische Angebot auf Erstellung eines optimierten Google Business Eintrags und Einrichtung von Google Ads ist nicht hinreichend bestimmt. Ein Leistungsbestimmungsrecht kann vereinbart werden, entsprechende AGB erfordern jedoch auch im unternehmerischen Rechtsverkehr eine wirksame Einbeziehung.
In dem hier vom Landgericht Flensburg entschiedenen Fall bietet die B-GmbH für kleinere Unternehmen die Einrichtung von Einträgen bei „Google My Business“ und „Google Ads“ an. Ein Mitarbeiter der B-GmbH rief unangekündigt bei einem Mann an, der einen gewerblichen Hausmeisterservice betreibt. Laut einer Tonaufnahme sagte der Mitarbeiter der B-GmbH in diesem Telefonat: „Und Sie erteilen uns auch den Auftrag für die Firma den optimierten Google Business Eintrag sowie die Google Ads Einrichtung für die erste Laufzeit mit dem Neukundenrabatt zum Preis von 599 Euro netto für drei Jahre zu erstellen, […]“. Der Mann antwortete darauf mit „Ja“. Noch am gleichen Tag übersandte die B-GmbH dem Mann eine Rechnung über den Bruttobetrag von 694,80 €. Der Mann bestritt einen Vertragsschluss und leistete keine Zahlungen.
Auf die Klage der B-GmbH verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Mann zur Zahlung des Rechnungsbetrages. Der Mann legte Berufung beim Landgericht Flensburg gegen das Urteil ein, dass nun das Urteil des Amtsgerichts änderte und die Klage abwies:
Die von der B-GmbH im Rahmen des Telefonats angebotenen Leistungen seien, so das Landgericht, nicht hinreichend bestimmt gewesen, um einen Vertragsschluss durch eine Annahme mit einem einfachen „Ja“ herbeiführen zu können. Die Begriffe „optimierter Google Business Eintrag“ und „Google Ads Einrichtung“ seien unspezifisch und auslegungsbedürftig. Es sei unklar, welche Maßnahmen von der B-GmbH ergriffen würden und welche Ergebnisse zu erwarten seien. Im Übrigen seien auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B-GmbH durch die bloße Erwähnung im Telefonat nicht zum Bestandteil des Vertrages geworden.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 29. Mai 2024 – 1 S 62/23