Die Facebookseite einer rechtsextremen Partei

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt, der darauf gerichtet war, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Facebook-Funktionen wieder einzuräumen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, befand das Bundesverfassungsgericht:

Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Dem genügt der vorliegende Antrag nicht. Die Antragstellerin, die an den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 teilnimmt, legt bereits nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie ist weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch hat sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. September 2021 – 1 BvQ 100/21