Die gepfändete .de-Domain

Die Pfändung einer Internet-Domain wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bei einer .de-Domain ist die Denic Drittschuldner und als solcher erklärungspflichtig.

Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig. Bei der Pfändung der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Ansprüche hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere in Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit dieser Ansprüche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Bei der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Klage der Denic e.G. ging es um eine .de-Domain. Die Denic verwaltet und betreibt als Registrierungsstelle Internet-Domains und nimmt damit zusammenhängende Aufgaben, wie z.B. die Unterhaltung der Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der Interessen der gesamten deutschen Internetgemeinschaft, wahr. Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich direkt an die Denic oder an jeden Provider aus der Liste der Mitglieder der Denic wenden und bei diesem die Registrierung in Auftrag geben. Unabhängig von der Entscheidung für einen bestimmten Provider erfolgt die Domainregistrierung durch die Denic selbst. Daher besteht neben dem Vertragsverhältnis mit einem Provider in jedem Fall auch ein Vertragsverhältnis mit der Denic. Mit Abschluss des Registrierungsvertrags erhält der Anmelder einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der Domainbedingungen und der Domainrichtlinien der Denic. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Eintragung der Domain in das Register der Denic und die Nameserver. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie z.B. Ansprüche auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der Internet-Protocol (IP) – Nummer.

Aufgrund rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners P., der einen Online-Shop mit Unterhaltungselektronik betreibt, erließ das Finanzamt eine Pfändungsverfügung gegenüber der Denic als Drittschuldnerin. Darin pfändete das Finanzamt den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem mit der Denic geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster1 urteilte, bei den Ansprüchen des Vollstreckungsschuldners, dem Inhaber einer Internet-Domain, aus dem Domainvertrag handele es sich um andere Vermögensrechte i.S. des § 321 Abs. 1 AO und Vermögensrechte i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 sei der Gegenstand einer Pfändung in eine Internet-Domain nicht die Internet-Domain selbst, die lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden. Nach der Eintragung der Domain in das Register und den Nameserver schulde die Denic aufgrund des bestehenden Dauerschuldverhältnisses dem jeweiligen Anmelder die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestünden weitere Ansprüche, wie z.B. Ansprüche auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer. Daraus ergebe sich zugleich, dass die Denic als Drittschuldner nach § 316 AO anzusehen sei, denn der weit auszulegende Drittschuldnerbegriff erfasse jeden, dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt werde.

Mit ihrer Revision macht die Denic geltend, sie sei entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht Drittschuldner. Die weite Auslegung des Drittschuldnerbegriffs durch das Finanzgericht widerspreche der überwiegenden Auffassung. In der Praxis gebe es mit einer Domainpfändung vergleichbare Konstellationen, bei denen der jeweilige Vertragspartner nicht als Drittschuldner zu qualifizieren sei. Nach einhelliger Ansicht sei das Deutsche Patent- und Markenamt bei einer Markenpfändung nicht Drittschuldner. Für die Geltendmachung der gepfändeten Ansprüche aus dem Domainvertrag sei keine Leistung ihrerseits erforderlich. Zudem sei ihre Rechtsstellung durch die Pfändung nicht „sonstwie“ berührt. Die Pfändung und die Verstrickung der gepfändeten Forderung seien für ihre Rechtsstellung ohne Bedeutung. Selbst wenn sie als Drittschuldner angesehen werden könne, sei ihre Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren weder erforderlich noch sinnvoll, denn sie könne die gepfändeten Ansprüche nicht durch Erfüllung zum Erlöschen bringen; zudem führe das Arrestatorium zu einer zwangsweisen Dekonnektierung der Domain. Schließlich bedürfe es aufgrund der Möglichkeit einer sog. Whois-Abfrage, die eine Wissenserklärung nach § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ersetzen könne, keines Schutzes des Informationsbedürfnisses des Finanzamt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 11.07.20143 klargestellt, dass die Drittschuldnerschaft und das Arrestatorium nicht dem Zweck dienten, den Status quo einzufrieren und eine Übertragung oder Löschung der Domain zu verhindern. Die einzige Frage, die sie beantworten könne, sei die Frage gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, ob die gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche anderweitig gepfändet seien. Aus dieser Möglichkeit könne jedoch eine Drittschuldnerschaft nicht abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in NJW 2005, 3353 die Drittschuldnereigenschaft offen gelassen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe mit Urteilen vom 26.01.20094; und vom 22.10.20105 entschieden, dass sie (die Denic) bei Domainpfändungen nicht Drittschuldner und der Erlass eines Arrestatoriums sinnlos sei. Weitere Entscheidungen, die eine Drittschuldnereigenschaft bestätigten, gebe es nicht. Darüber hinaus verstoße das Arrestatorium, das nach Ansicht des Finanzgerichts insbesondere eine Kündigung des Domainvertrags und eine Löschung der Domain aus der Registrierungsdatenbank verhindern solle, gegen das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen habe es einen unzulässigen Inhalt. Eine spätere Löschung der Domain sei zudem unbeachtlich, da Gegenstand der Pfändung die vertraglichen Ansprüche seien, die mit einer Kündigung untergingen.

In der Folgezeit hat die Denic bestätigt, dass die streitgegenständliche Domain nicht mehr registriert sei, weil sie inzwischen den mit dem bisherigen Domaininhaber bestehenden Domainvertrag aufgrund einer falschen Adresse fristlos gekündigt und die Domain am 17.03.2014 gelöscht habe. Inzwischen sei die Domain frei und seit dem 27.11.2014 unregistriert.

Die Revision des Finanzamtes hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das Finanzgericht (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Das Finanzgericht hat allerdings zu Recht entschieden, dass eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, Gegenstand einer Pfändung i.S. des § 321 Abs. 1 AO sein kann und dass der Denic als Registrierungsstelle die Stellung eines Drittschuldners zukommt, der nach § 316 Abs. 1 AO erklärungs- und auskunftspflichtig ist.

Dadurch, dass die Denic den Domainvertrag mit dem bisherigen Domaininhaber gekündigt und die Domain inzwischen gelöscht hat, ist keine Erledigung der Hauptsache nach § 138 Abs. 1 FGO eingetreten. Nach wie vor bestehen aufgrund der nicht aufgehobenen Pfändungsverfügung Erklärungs- und Auskunftspflichten nach § 316 Abs. 1 AO. Denn diese Pflichten des Drittschuldners werden durch die Zustellung einer wirksamen Pfändungsverfügung nach § 309 Abs. 1 AO begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderung bzw. andere Vermögensrechte tatsächlich bestehen6. Für den Erlass einer Pfändungsverfügung ist lediglich das Bestreben der Vollstreckungsbehörde maßgebend, die Pfändung einer Forderung unabhängig davon zu bewirken, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht werden kann, worauf der Wortlaut des § 309 Abs. 1 AO hindeutet, nach dem das Ziel darin besteht, dass eine Forderung gepfändet werden „soll“. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bis zur Aufhebung der Pfändungsverfügung verbotswidrige Verfügungen nach den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger unwirksam sind7. Dem Pfandgläubiger gegenüber gilt die gepfändete Forderung noch als bestehend8. Bei einem Verstoß gegen das Arrestatorium kann sich der Drittschuldner folglich nicht darauf berufen, dass die Forderung erloschen ist9.

Der Bundesfinanzhof schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs10 und der Vorinstanz an, nach der eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein kann. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nach der Eintragung der Domain in das Register und den Nameserver um Ansprüche auf dauerhafte Aufrechterhaltung dieser Eintragung als Voraussetzung für die Konnektierung, auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer oder auf Berichtigung, wenn ein Dritter in der sog. „Whois-Datenbank“ zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird11. Zudem kann sich jeder Namensträger die Priorität für einen aus dem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der Denic sichern12. Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche lassen sich auch verwerten, z.B. durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert13, durch öffentliche Versteigerung14, durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung15.

Zu Recht hat das Finanzgericht die Denic als Drittschuldner und damit als nach § 316 Abs. 1 AO auskunftspflichtig angesehen.

Drittschuldner i.S. des § 857 ZPO können nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt werden, sowie Personen sein, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt sind16. Für die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner reicht es demnach aus, dass deren Rechtsstellung von der Pfändung betroffen ist oder dass ihre Leistung zur Ausübung eines gepfändeten Rechts erforderlich ist17.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auf die §§ 309 ff. AO übertragen werden können, ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Denic Drittschuldner ist. Denn die Pfändung der dem Domaininhaber nach dem Registrierungsvertrag zustehenden Rechte greift unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis ein und betrifft somit die Rechtsstellung der Denic.

Der mit dem jeweiligen Domaininhaber abgeschlossene Registrierungsvertrag begründet für die Denic umfassende Rechte und Pflichten. Ohne die Leistungen der Denic -insbesondere die Aufrechterhaltung und Pflege der Konnektierung- kann eine Internet-Domain nicht betrieben werden. Darüber hinaus ist die Denic zu anderen Leistungen verpflichtet, die sich auf den Gegenstand der Pfändung beziehen. Nach § 1 Abs. 4 der Domainbedingungen kann der Domaininhaber jederzeit die Verwaltung der Domain ändern und einen Providerwechsel vornehmen. Wird ein entsprechender Auftrag -unter Angabe des hierzu erforderlichen Passworts- erteilt, hat die Denic eine Überleitung vorzunehmen. Zudem ist die Domain nach § 6 der Domainbedingungen grundsätzlich übertragbar. Im Fall einer Kündigung des Domainvertrags hat die Denic die Domain für den künftigen Domaininhaber zu registrieren; insoweit ist sie zur Mitwirkung verpflichtet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Denic an dem gepfändeten Recht beteiligt ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Wechsel in der Verwaltung der Domain als auch ihre Löschung bzw. Übertragung auf einen neuen Inhaber mit einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verbunden ist, die zu einer Beeinträchtigung der Gesamtheit der dem Domaininhaber im Zeitpunkt der Pfändung zustehenden Ansprüche führen kann. Solchen Änderungen will das mit der Pfändungsverfügung verbundene Arrestatorium entgegenwirken. Dessen Sinn und Zweck sprechen dafür, die Denic als Drittschuldner anzusehen. Auch das BVerfG hält es für möglich, dass sich aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Verbot an den Drittschuldner ergeben kann, eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner vorzunehmen18.

In diesem Zusammenhang kann der Revision nicht darin gefolgt werden, dass sich eine entsprechende Anwendung des § 309 Abs. 1 AO und die Befolgung des Leistungsverbots durch den Drittschuldner bei einer Domainpfändung in einer Dekonnektierung erschöpfen müssten. Bei der Pfändung von Geldforderungen soll das Drittschuldnerverbot die Zahlung an den Schuldner und damit ein Erlöschen der Forderung verhindern. Bei anderen Vermögenswerten i.S. des § 321 Abs. 1 AO, bei denen die Vollstreckung in entsprechender Anwendung der §§ 309 ff. AO durchzuführen ist, ist das Zahlungsverbot dahin zu deuten, dass dem Drittschuldner Handlungen untersagt werden, die zu einer Rechtsbeeinträchtigung führen. Eine Übertragung des Zahlungsverbots auf den Fall der Pfändung einer Domain kann jedoch nicht dazu führen, dass der Registrierungsstelle aufgegeben wird, die Leistungserbringung in Form der Konnektierung zu beenden und damit Rechte aus dem Registrierungsvertrag zum Erlöschen zu bringen bzw. zu entwerten. Denn eine Dekonnektierung könnte dazu führen, dass aufgrund der unterbundenen Zugriffsmöglichkeit der -auch für den Wert einer Internet-Domain bedeutsame- Rang in Suchmaschinen verschlechtert wird. Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z.B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners -insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung19- in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unmöglich machen. Dementsprechend bleibt die Denic auch nach der Pfändung zur Aufrechterhaltung der Konnektierung -nunmehr gegenüber dem Finanzamt- verpflichtet. Es begegnet daher keinen Bedenken, die Denic als Drittschuldner anzusehen20.

Entgegen der Auffassung der Denic ist ihre Einbeziehung in das Vollstreckungsverfahren nicht deshalb entbehrlich, weil das Finanzamt sich mit einer sog. Whois-Abfrage ohne Weiteres die Informationen selbst verschaffen könnte, die es von der Denic nach § 316 Abs. 1 AO verlangt. Denn in der Whois-Abfrage werden nach § 8 der Domainbedingungen lediglich die Namen, Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen der Domaininhaber veröffentlicht. Keine Auskunft gibt die Abfrage darüber, ob Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag bereits für andere Gläubiger gepfändet worden sind. Zu einer solchen Auskunft ist der Drittschuldner jedoch nach § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verpflichtet. Lediglich wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommt oder sie seine Rechte verletzt, kann die Domain nach § 2 Abs. 3 der Domainbedingungen mit einem Dispute-Eintrag versehen werden, der einer Übertragung der Domain entgegensteht.

Das mit der Pfändungsverfügung angeordnete Arrestatorium verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO noch hat es einen unzulässigen Inhalt.

Ausweislich der Pfändungsverfügung hat das Finanzamt den Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Domain als Hauptanspruch aus dem mit der Denic geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche gepfändet. Offensichtlich hat das Finanzamt den Inhalt der Pfändungsverfügung an der Entscheidung des BGH in NJW 2005, 3353 ausgerichtet. Soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, wurde der Denic untersagt, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten. Da es sich im Streitfall nicht um die Pfändung einer Geldforderung handelt, bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass die Anordnung eines in § 309 Abs. 1 AO vorgesehenen Zahlungsverbots keinen Sinn gemacht hätte. An die Stelle des Zahlungsverbots hat das Finanzamt ein modifiziertes Leistungsverbot gesetzt. In der Begründung der Einspruchsentscheidung, die zur Auslegung der Pfändungsverfügung herangezogen werden kann, hat es den Umfang des Arrestatoriums näher umschrieben und als Leistungen der Denic u.a. die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung, die Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner bezeichnet, wobei eine Dekonnektierung ausdrücklich ausgenommen wurde. Mit diesen Ausführungen hat das Finanzamt dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan, denn für die Denic war ersichtlich, was von ihr verlangt wurde. Insbesondere wurden ihr die Mitwirkung an einer Übertragung der Domain auf einen neuen Inhaber und eine Löschung der Domain untersagt.

Entgegen der Auffassung der Revision erfasst das dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Leistungsverbot somit Handlungs- bzw. Mitwirkungspflichten der Denic. Wie bereits ausgeführt, hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung in NJW 2014, 3213 zum Ausdruck gebracht, dass als -nach § 857 Abs. 1 ZPO- zu unterlassende Leistung die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verfügung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner, in Betracht kommt.

Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung der streitgegenständlichen Domain als Hauptanspruch und aller weiteren sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Nebenansprüche könnte sich jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtswidrig erweisen.

Nach § 281 Abs. 3 AO hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Dieser Regelung ist -als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes- ein Verbot der zwecklosen Pfändung zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten21. Bei rechtmäßiger Ermessensausübung darf die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsmaßnahme nur erlassen, wenn sie aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder sogar aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass der Vollstreckungsschuldner möglicherweise Forderungen gegen den Drittschuldner hat22. Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein23. Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen könnte24, so dass sich eine Pfändung in das bewegliche Vermögen als unzulässig erweist, wenn die gepfändeten Gegenstände oder die gepfändeten anderen Vermögensrechte (§ 321 AO) wertlos bzw. unverkäuflich sind25.

Ausweislich der streitgegenständlichen Pfändungsverfügung betrugen die vom Vollstreckungsschuldner geschuldeten Abgaben 89.079, 10 EUR. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Verwertung der von der Denic registrierten Internet-Domain … bzw. der sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Haupt- und Nebenansprüche zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Forderungen des Finanzamt hätte führen können. Das Finanzamt hat den Wert bzw. die Verwertbarkeit der von ihm gepfändeten Ansprüche in seinem schriftsätzlichen Vorbringen nicht dargelegt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Finanzamt diesbezüglich keine konkreten Angaben machen können. Da das Finanzgericht keine Feststellungen zum Wert dieser Ansprüche getroffen hat, ist der Bundesfinanzhof an einer Entscheidung gehindert, so dass die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen ist. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht solche Feststellungen nachzuholen und unter Beachtung der dargestellten Grundsätze darüber zu entscheiden, ob sich die Pfändung unter den besonderen Umständen des Streitfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots der nutzlosen Pfändung als unzulässig erweist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juni 2017 – VII R 27/15

  1. FG Münster, Urteil vom 16.09.2015 – 7 K 781/14 AO, EFG 2015, 2028 []
  2. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 []
  3. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 – 2 BvR 2116/11, NJW 2014, 3213 []
  4. AG Frankfurt am Main, Urteile vom 26.01.2009 – 32 C 1317/08; 22, 32 C 1317/08, MMR 2009, 709 []
  5. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2010 – 32 C 682/10-18 []
  6. BFH, Urteil vom 24.07.1984 – VII R 135/83, BFHE 141, 482, BStBl II 1984, 740 []
  7. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz 565; Wieczorek/Schütze/Lüke, 4. Aufl., § 829 ZPO Rz 76 []
  8. BGH, Urteil vom 22.12 1971 – VIII ZR 162/70, BGHZ 58, 25 []
  9. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rz 106, 108 []
  10. BFH, Beschluss in NJW 2005, 3353 []
  11. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 []
  12. BGH, Urteil vom 24.03.2016 – I ZR 185/14, MMR 2017, 29 []
  13. BGH, Beschluss in NJW 2005, 3353 []
  14. AG Bad Berleburg, Beschluss vom 16.05.2001 6 M 576/00, Rechtspfleger 2001, 560 []
  15. Stöber, a.a.O., Rz 1645b []
  16. BGH, Beschluss vom 18.12 1967 – V ZB 6/67, BGHZ 49, 197, m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 857 Rz 4 []
  17. Stöber, a.a.O., Rz 8 []
  18. BVerfG, Beschluss in NJW 2014, 3213 []
  19. vgl. BGH, Beschluss in NJW 2005, 3353 []
  20. vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 12.04.2016 – 2 K 5/15; a.A. AG Frankfurt am Main, Urteil in MMR 2009, 709 []
  21. BFH-Entscheidungen vom 18.07.2000 – VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5; vom 24.09.1991 – VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; und vom 11.12 1990 – VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 []
  22. BFH, Urteil in BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5 []
  23. BGH, Beschluss in NJW 2005, 3353 []
  24. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 281 AO Rz 30; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO, § 281 Rz 28 []
  25. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 281 AO Rz 14, m.w.N. []