Volksverhetzung – und die Grenzen der Meinungsfreiheit
Nicht jede üble oder auch rassistische Äußerung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung1 Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist eng gefasst und muss mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch eng ausgelegt werden.
Mit zwei Revisionen …
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